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Dez 4 11

Verbraucherzentralen stellen erschreckenden Bericht über Inkassounternehmen vor

eingetragen von Kim

Nach einem Bericht der Verbraucherzentralen über die Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen, hat eine Auswertung von über 4000 Verbraucherbeschwerden ergeben, dass “lediglich ein Prozent der Hauptforderungen, 53 Fälle, berechtigt waren, 15 Prozent der Forderungen, 537 Fälle, als unklar und 84 Prozent, 3.081 Fälle, als unberechtigt bewertet wurden.”
Dies ist nach Ansicht des Verbraucherschutzminister von Rheinland-Pfalz, Jochen Hartloff, “mehr als unseriös und hat anscheinend System.”

Jul 7 11

OLG Köln unterscheidet erstmals im Rahmen einer Abmahnung zwischen Privatnutzern und Gewerbetreibenden, Az. 6 W 30/11

eingetragen von Kim

Vor dem OLG Köln hatte die Beschwerde eines abgemahnten angeblichen Filesharing-Nutzers gegen eine Kostenfestsetzung zu seinen Lasten erfolg. Der Grund besteht nach Ansicht des Gericht im wesentlichen darin, dass bei einer Abmahnung und deren Kosten zwischen Privatnutzern und Gewerbetreibenden unterschieden werden muss.
In dem vorliegenden Fall war die Tatsache entscheidend, dass die abmahnende Kanzlei in ihrer vorbereiteten Unterlassungserklärung darauf hinwies, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltliche Veränderungen vorgenommen würden und dass „in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnte.
In der vorbereiteten Unterlassungserklärung soll sich der abgemahnte Internetnutzer jedoch verpflichten es zu unterlassen alle geschützten Werke des Unterlassungsgläubigers oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet.
Diese Unterlassungserklärung geht jedoch viel zu weit. Dass in einem Entwurf der Unterlassungserklärung mehr verlangt wird, als dem Inhaber der Rechte zusteht, ist im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt. Das Gericht stellt jedoch fest, dass diese Regeln nicht für private Internetnutzer gelten dürfen, da die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen soll, den Gläubiger (Inhaber der Rechte) ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Das OLG Köln führt dazu aus: „Obwohl also eine Beschränkung der geforderten Unterlassungserklärung nicht fernliegend gewesen wäre, hat die Antragsstellerin (abmahnende Anwaltskanzlei) mehrfach darauf hingewiesen, dass Einschränkungen der vorgeschlagenen Erklärung zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen könnten. Neben dem Hinweis auf der vorbereiteten Unterlassungserklärung selbst ist die Antragsgegnerin (angebliche Urheberrechtsverletzerin) in der Abmahnung ausdrücklich zur Verwendung dieser Erklärung aufgefordert worden und auf Kostennachteile hingewiesen worden, wenn er die Unterlassungserklärung abändern sollte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen hat, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.“

Die Entscheidung des Gerichts darf jedoch in keinem Fall als ein Freibrief für Tauschbörsennutzer verstanden werden. Im Fall einer Abmahnung ist auch weiterhin eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Jul 4 11

OLG Köln bezweifelt zuverlässige Ermittlung von IP-Adressen, Az. 6 W 5/11

eingetragen von Kim

Das OLG Köln hat jüngst die Beschwerde eines abgemahnten Internetnutzers gegen die Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift unter Verwendung seiner Verkehrsdaten an eine der großen Abmhankanzleien für zulässig und begründet erachtet.

Der Beschluss wurde von dem Oberlandesgericht Köln damit begründet, dass es an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung mangelt, wenn fundierte Zweifel an der angeblich so zuverlässigen Ermittlung der IP-Adresse eines vermeintlichen Tauschbörsennutzers bestehen.
Im vorliegenden Fall ergaben sich hinreichende Zweifel aus der Tatsache, dass dem Internetnutzer mehrere Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen wurden, die stets von demselben Internetanschluss mit jeweils immer der gleichen IP-Adresse begangen worden sein sollen. Der abgemahnte Internetnutzer soll diese Urheberrechtsverletzung durch die Bereitstellung von Werken in einer peer-to-peer Tauschbörse begangen haben.

Das Gericht erkannte jedoch zutreffend, dass es praktisch ausgeschlossen ist, dass einem Internetnutzer über mehrere Tage die immer gleiche IP-Adresse zugewiesen worden war. So stellte das Gericht klar, dass bei privaten Anschlussinhaber spätestens nach 24 Stunden eine Zwangstrennung durch den Provider erfolgt. Eine rein zufällige Wiedervergabe der gleichen IP-Adresse ist nach Ansicht des Gericht nicht zu erklären.
Nach Ansicht des Gerichts begründet dies eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Mehrfachnennung auf einem Fehler bei der IP-Adressenermittlung/ -erfassung oder /-übertragung beruhen muss.
Die Zweifel des Gerichts an der Fehlerfreiheit konnte auch der Vortrag und ein Sachverständigengutachten zur angeblichen Fehlerfreiheit der Software nicht ausräumen.

Dieses Urteil war lange überfällig, da auch unserer Kanzlei mehrere Fälle vorliegen, in denen die angeblich so beweissichere IP-Adressermittlung, der sich die großen Abmahnkanzleien rühmen, wenn diese angebliche Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abmahnen, äußerst zweifelhafte Angaben enthalten. So liegen uns ebenfalls Abmahnschreiben vor, in denen angebliche Urheberrechtsverletzungen, die über mehr als 24 Stunden unter der gleichen IP-Adresse stattgefunden haben sollen.
Jedoch ist es vielmehr so, dass bei privaten DSL-Anschlüssen nahezu aller deutschen Internetprovider alle 24 Stunden eine Zwangstrennung der bestehenden Internetverbindung durchgeführt wird, und danach bei der Wiedereinwahl eine neue IP-Adresse an den Nutzer vergeben wird. Dass einem Nutzer nach der Zwangstrennung dieselbe IP-Adresse zugewiesen wird, jedoch so gut wie ausgeschlossen, da der Adresspool möglicher IP-Endungen im fünf- bis sechs-stelligen Bereich liegt.
Eine Ausnahme gilt bei statischen IP-Adressen, also IP-Adressen die einem Anschlussinhaber fest zugwiesen sind, was jedoch meist nur bei größeren Unternehmen oder Gewerbetreibenden der Fall ist.
Zudem liegen uns Fälle vor, in denen ein privater Anschlussinhaber, laut Abmahnschreiben, mehrere Urheberrechtsverletzungen, innerhalb von wenigen Stunden unter Zuteilung einer Vielzahl von IP-Adressen, begangen haben soll. Hierfür müsste der Nutzer jedoch alle paar Minuten eine Zwangstrennung der Internetverbindung durchgeführt haben, was sehr unwahrscheinlich wäre, da vielen Nutzern die Funktion einer manuellen Beendigung der DSL-Verbindung via Router oft nicht einmal bekannt sein dürfte.

Ein ebenfalls verbreiteter Fall ist, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung sich kein Mensch in dem Haushalt des Internetanschlusses aufgehalten hatte, und sämtliche Rechner ausgeschaltet waren. Wie nun eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, wenn die Bewohner verreisst sind und alle Rechnr ausgeschaltet waren, ist auch in diesen Fällen sehr fraglich und lassen dann nur den Schluss zu, dass die IP-Adressermittlung fehlerhaft sein muss, wenn z.B. eine starke WLAN-Verschlüsselung (WPA2) vorlag oder gar kein WLAN aktiviert war.

Zuvor hatte bereits die 9. Strafkammer des Landgerichts Köln, Az. 109-1/08, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung geäußert.

Mrz 29 11

OLG Frankfurt setzt Streitwert nach BGH-Vorgabe für einen Unterlassungsanspruch wegen Filesharing auf 2.500,- € fest.

eingetragen von Kim

Das OLG Frankfurt, Az. 11 U 52/07, Urteil vom 21.12.2010 hat nach der Rückverweisung durch den Bundsgerichtshof “Sommer unser Lebens” Az. I ZR 121/08, nach dessen Vorgaben den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festzusetzen ist, den Streitwert für den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag auf 2.500,- € festgesetzt.

Abmahnkanzleien gehen in Ihren Abmahnschreiben, wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsennutzung, immer wieder gerne von Streitwerten von mindestens 10.000,- €, oft sogar von bis zu 50.000,- €, für die Veröffentlichung eines einzelnen Werkes, aus. Auf dieser Grundlage werden dann die anwaltlichen Abmahnkosten geltend gemacht.

Das Urteil, das auf höchstrichterliche Vorgaben basiert, ist sehr zu begrüßen und bestätigt den zu beobachtenden Trend anderer Gerichte, die die Streitwerte in Filesharingfällen, sehr zum Nachteil der Abmahnkanzleien, deutlich nach unten korrigieren.

Okt 9 10

LG Hamburg spricht Schadensersatz in Höhe von 15,- € pro Musiktitel zu

eingetragen von admin

Das Landgericht Hamburg hat jüngst entschieden, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az. 308 O 710/09, dass bei der unerlaubten Veröffentlichung von zwei Musiktiteln, jeweils 15,- € an Schadensersatz vom Verletzer zu zahlen sind.

Das Landgericht hatte sich hierbei an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA orientiert. weiterlesen…

Aug 10 10

Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands -OLG München Az. 31 AR 232/09, Beschluss vom 07.05.2009

eingetragen von Kim

Das Gericht schließt sich der Tendenz der neueren Rechtsprechung (LG Krefeld 1 S 32/07, KG Berlin 5 W 315/01) an, die Anwendbarkeit des sog. fliegenden Gerichtsstandes einzuschränken.

Bei dem sog. fliegenden Gerichtsstand kann eine Gerichtszuständigkeit praktisch in jedem Gerichtsbezirk begründet werden in dem eine unerlaubte Handlung ernsthaft droht. Dies kann bei Urheberrechtsverletzung im Internet praktisch jeder Ort sein, von dem die urheberrechtsverletzenden Inhalte aufgerufen werden können.
Um dieser Ausuferung entgegenzuwirken ist bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtsbezirkes, wenn möglich, ein gewisser Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk mit einzubeziehen.

Mai 12 10

BGH, Az. I ZR 121/08: Keine Haftung auf Schadensersatz von Inhabern bzw. Betreibern schlecht bzw. ungesicherter WLANs, bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen.

eingetragen von Kim

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, über die Haftung von Privatpersonen, über deren schlecht gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen begangen wurden, entschieden.

Danach dürfen die WLAN-Betreiber, zwar auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dies bedeutet konkret, dass Privatpersonen, die nachweislich die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, sondern als “Störer” aufgrund des unzureichend gesicherten WLANs haften müssen, “nur” für die Anwaltskosten der Abmahnung, jedoch nicht für Schadensersatz aufkommen müssen.

Mai 2 10

Ab dem 11.06.2010 treten neue Regelungen zum Widerrufsrecht in Kraft.

eingetragen von Kim

Die sog. BGB-Info-Verordnung ist ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr gültig.

Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen sind nunmehr in Art 246 §§ 1-3 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) geregelt. Zudem wurden die §§ 355-357 BGB ergänzt.
In der Anlage 1 zu Art 246 EGBGB ist zudem ein neues rechtsverbindliches Muster für Widerrufsbelehrungen enthalten.

Webseitenbetreiber sollten ihre Widerrufsbelehrungen aktualisieren um nicht Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Konkurrenten zu werden.

Feb 24 10

LG / OLG Köln: Zur Streitwertberechnung bei Urheberechtsverletzungen in Tauschbörsen

eingetragen von Kim

Die Abmahnkanzleien Waldorf, Nümann & Lange, Rasch etc. setzen in Ihren Abmahnschreiben meist einen Streitwert pauschal mit 10.000,- € für die illegale Veröffentlichung eines Werkes an.

Das LG Köln und das OLG Köln haben in jüngst ergangenen Entscheidungen auch über die Bemessung des Streitwertes/Gegenstandswertes für die unerlaubte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen geurteilt.

So hat das OLG Köln (Az. 6 U 101/09, I-6 U 101/09) einen Streitwert von 200.000,- € bei der Veröffentlichung von 964 geschützten Musiktiteln angesetzt. Hierbei hat das Gericht den Vortrag der Klägerinnen berücksichtigt, dass für die 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € für den legalen Erwerb hätten aufgebracht werden müssen.

Das LG Köln hat sich an dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az. 28 O 241/09) orientiert. In diesem Urteil hat das LG Köln einen Gegenstandswert von 40.000 €, bei 543 online gestellten Musiktiteln, angesetzt.

In beiden Urteilen ging es u.a. um die Frage der sog. Störerhaftung bei der Verwendnung von Wireless-Anschlüssen bzw. der Haftung bei der Internetnutzung durch Familienmitglieder.

Feb 10 10

Beweiswert der IP-Ermittlung von Tauschbörsennutzern

eingetragen von Kim

Die Zeitschrift c’t hat in der vergangenen Ausgabe 5/2010 berichtet, dass es bei den verwendeten Protokollen, mit denen Abmahnkanzleien die dynamische IP-Adresse von Tauschbörsennutzern ermitteln, entgegen den Behauptungen gerichtsfeste Beweise vorbringen zu können, diese den Anforderungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten können.

So berichtet die c’t in der Ausgabe 5/10, dass die Karlsruher Abmahnkanzlei Nümann & Lang mit Hilfe einer Software der Evidenzia AG Tauschbörsen durchforstet und so Urheberrechtsverletzungen ermittelt. Es liegen der c’t jedoch mehrere Fälle vor, in denen offensichtlich widersprüchliche Daten protokolliert wurden. So wurden Zeitpunkte von Upload-Vorgängen protokolliert die außerhalb des Protokollierungszeitpunktes lagen. Laut Bericht der c’t, entspreche zudem das Gutachten, dass der verwendeten Protokollierungs-Software bescheinige “ausnahmslos korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse zu liefern”, nicht den Anforderungen die an Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern zu stellen sind.

Die von abmahnenden Kanzleien, in ihren Abmahnungen oft behauptete vorliegende eindeutige Identifizierung einer Urheberrechtsverletzung und dessen Verletzers, hat sich schon zuvor des Öfteren als fehlerhaft erwiesen. Neben einer falschen Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber, ist auch die Ermittlung des sog. Hash-Wertes keineswegs immer eindeutig und sicher.

Das LG Frankenthal hatte in einer jüngeren Entscheidung (Az. 6 O 60/09) Stellung zur Aussagekraft des Hash-Wertes im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen genommen.