Die Financial Times Deutschland und das Internetportal gulli.com hatten vor einiger Zeit über die fragwürdige Praxis gewisser Kanzleien berichtet, dass diese bei Abmahnungen wegen Urheberrechtverletzungen in Tauschbörsen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen, obwohl zwischen den Kanzleien und den Rechteinhabern bzw. Verwertern Erfolgs- bzw Pauschalvereinbarungen getroffen worden waren.
Das AG Frankfurt hatte jüngst (Az. 31 C 1078/09-78) eine Zahlungsverpflichtung des Abgemahnten, bezüglich der Erstattung des Anwaltskosten für eine Abmahnung, mit der Begründung abgelehnt, dass eine Erstattung der Anwaltsgebühren nach dem RVG nur verlangt werden kann, wenn die abmahnende Kanzlei auch tatsächlich nach dem RVG mit seinem Klienten abrechnet hat. Das Gericht hat zudem den Streitwert des Verfahrens auf 801,80 € festgesetzt
Ob dieses Urteil wegweisenden Charakter haben wird, wird sich zeigen, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde.
Einmaliger Down- bzw- Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes kein „gewerbliches Ausmaß”
LG Kiel Az. 2 O 221/09, Urteil vom 02.09.2009
Der einmalige Down- bzw- Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann für sich kein „gewerbliches Ausmaß” gemäß § 101 Abs. 1, 2 UrhG begründen, auch wenn der Verstoß über eine Tauschbörse stattgefunden hat.
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen im Internet ist dem Rechteinhaber ein Akteneinsicht nach der Strafprozessordnung dann zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Eine bagatellartige Rechtsverletzung liegt nach Ansicht des Gerichts bei der Veröffentlichung von zwei Werken (Filmwerken) vor.
Über die Aussagekraft des Hashwertes für die Identifikation einer Datei in einer Tauschbörse.
Das LG Frankenthal hatte über einen Auskunftsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung zu entscheiden, ob das hierfür erforderliche gewerbliche Handeln vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht über die Aussagekraft des Hashwertes einer Datei ausgeführt, dass der Hash-Wert die Frage beantwortet, ob zwei zu vergleichende Dateien höchstwahrscheinlich gleich oder mit Sicherheit verschieden sind, wobei das Risiko von als „Kollisionen” bezeichnete Fehlidentifikationen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, durch den Einbau bestimmter mathematischer Mechanismen aber minimiert werden kann.
Die Frage, ob der verwendete Algorithmus in dem Verfahren, im Hinblick auf derartige Kollisionen besonders fehleranfällig sei, konnte dahinstehen, da der Antragsteller nicht darlegen konnte welchen genauen Hash-Wert das von ihm vertretene urheberrechtlich geschützte Werk gehabt hatte. Das Gericht stellte es deshalb in Frage, ob dem als genetischen Fingerabdruck der Datei bezeichnete Hashwert, überhaupt eine Aussagekraft für Verfahren der vorliegenden Art zukommen könne. Da zudem bereits geringfügigste Änderungen an einer Datei, etwa durch Hinzufügung eines Satzzeichens bei einer viele Millionen Zeichen enthaltenden Programmdatei, genügten, um einen völlig anderen Hashwert zu erhalten, sei dessen Aussagekraft im vorliegenden Verfahren äußerst fraglich.
Erstmalig hat ein höherinstanzliches Gericht eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Abmahnung in Höhe von 100,- € bestätigt.
Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 2 Urhebergesetz vorgesehen, dass die anwaltichen Kosten für eine erstmalige Abmahnung auf 100,- € beschänkt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Voraussetzungen, erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, kumulativ erfüllt sind.
Einen solchen Fall hat das OLG Brandenburg bei der erstmaligen Verwendung eines fremden Lichtbildes in einer (privaten) Internetauktion angenommen.
Die Verantwortlichkeit eines Inhabers eines Wireless-Lan-Zugangs für vorsätzlich rechtswidriges Tun Dritter wird überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten technischen Standards sichert.
Werden geschützte Sprachwerke unerlaubt auf einer Internetseite veröffentlicht, ist die Annahme gerechtfertigt, bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie von einer drei monatigen Nutzungsdauer auszugehen.


