Urheberrecht
Contentklau
Immer wieder häufen sich Fälle, bei denen Webseitenbetreiber die ungenehmigte Übernahme Ihrer Webinhalte, Fotos, Grafiken etc. durch Mittbewerber oder Dritte zu beklagen haben.
Erfolgt der sog. „Contentklau” durch einen gewerblichen Mitbewerber kann dies, zum einen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen, und zum anderen einen Verstoß gegen das Urheberecht vorliegen.
Ein solches Verhalten muss der Urheber nicht dulden, und kann den Verletzer, vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, auffordern die verletzende Handlung zu unterlassen, was durch die Abmahnung geschieht.
Bei Schadensersatzansprüche wegen “Contentklau” sprechen einige Gerichte den Urhebern mittlerweile Schadensersatz zu, bei dem die Ermittlung der Höhe der nachträglichen Lizenzgebühr auf vorhandene Tarifwerke, z.B. der VG-Wort oder der Gema zurückgegriffen wird.
Ob ein Sprechwerk Urheberechtsschutz genießt, muss je nach Einzelfall ermittelt werden, da hierfür die Schöpfungshöhe des jeweiligen Werkes maßgeblich ist.


